Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 37 Übergangsbestimmungen
Stand: 20.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/37#abs-1 (1) Werden Fahrtauglichkeitsbescheinigungen erneuert, so gelten für die Fahrzeuge die Übergangsbestimmungen des ES-TRIN sowie der Anhänge II bis IV.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/37#abs-2 (2) Für Fahrgastschiffe, schwimmende Geräte, Sportboote und segelnde Fahrgastschiffe, die vor dem 31. Dezember 2008 eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erhalten haben und ausschließlich außerhalb des Rheins verkehren, wird das Unionszeugnis erteilt, wenn bei einer Untersuchung festgestellt wurde, dass:
Die Untersuchung wird bei Ablauf der geltenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung und in jedem Fall spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/37#abs-3 (3) Entspricht das Fahrzeug nicht den Anforderungen des ES-TRIN und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeugs entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung ersetzt oder geändert worden sind. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/37#abs-4 (4) Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere dann als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeugs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten, die eine offenkundige Gefahr darstellen, festzuhalten. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/37#abs-5 (5) Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne des Absatzes 3.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/37#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 37 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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05.01.2022 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2022 (BGBl. I 2 930)
BGBl. 2022 I S. 2
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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